Jeder Betreiber einer Getränke-Schankanlage darf diese Anlage nur im Sinne bestimmter Gesetze und Verordnungen betreiben.
Früher hatten wir als Baustein die Schankanlagenverordnung und die Technischen Regeln für Getränke-Schankanlagen.
In diesen beiden Werken war alles, was den Bau, den Betrieb und die Prüfung von Getränke-Schankanlagen anging, national übersichtlich geregelt.
Natürlich musste man auch damals die Arbeitsschutz-, Lebensmittelgesetze und Vorschriften einhalten.
Unsere Schankanlagenverordnung gibt es seit dem 30.06.2005 nicht mehr.
Bis dahin konnte man den Hygieneteil noch über diese Verordnung abdecken, so wurden früher die Prüfungen von Getränke-Schankanlagen vom „Sachkundigen“ durchgeführt. Heute ist für den Hygieneteil die Lebensmittelkontrollbehörde zuständig.
Der sicherheitstechnische Bereich der Schankanlagenverordnung wurde bereits zum 01.01.2003 über die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.
Hier ist für die Prüfung von Getränke-Schankanlagen seit diesem Tag die „Befähigte Person“ zuständig.
Wenn sich auch vieles verändert hat, einiges weggefallen ist, anderes neu hinzu gekommen ist, eines ist geblieben, und das sollte jedem bewusst sein, die PFLICHT ist geblieben, ja man kann sogar sagen, sie ist intensiviert worden.
Auch wenn es manchmal so aussieht, als sei es leichter geworden, es sieht in der Tat nur so aus. Wir haben heute mehr Verantwortung denn je zu tragen. Und hier sollten wir weitestgehend gerüstet sein.
Damit Sie als Arbeitgeber und Betreiber einer Getränke-Schankanlage einen kleinen Einblick erhalten und sich rüsten können, brauchen Sie die Unterstützung von Fachleuten.
Ich stehe Ihnen hier gerne beratend zur Seite.
Nehmen Sie Kontakt auf über info@schankanlagen-schoell.de oder meine Kontaktseite.